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  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 3 DiszG - Ergänzende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsordnung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz (DiszG)
Amtliche Abkürzung
DiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2031-1

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.