§ 42b KrO - Stellung der Beiräte
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Technische Regel
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, zu unterrichten. Die Geschäftsordnung des Kreistags bestimmt die Art der Unterrichtung.
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß
- 1.der Beirat Anträge an den Kreistag und die Ausschüsse in Angelegenheiten stellen kann, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen,
- 2.die oder der Vorsitzende des Beirats nach dessen Beschlußfassung an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen kann.
(3) Der Beirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz und die Satzung (§ 42a) keine Regelung enthalten.