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  • ab 03.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 37 VerpackG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Amtliche Abkürzung
VerpackG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-61

1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.