§ 65 VwVG LSA - Verwertung von Sicherheiten
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Werden Geldforderungen, die nach diesem Gesetz vollstreckbar sind, bei Fälligkeit nicht erfüllt, können Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihnen zur Sicherung dieser Ansprüche gestellt sind oder die sie zu diesem Zwecke sonst erlangt haben, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften des Teils 1 verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen von Vollstreckungsschuldnern erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen der Vollstreckungsgläubiger ersetzt.
(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn den Vollstreckungsschuldnern die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.