§ 108 HmbSG - Fristen, Schriftform
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen bleiben Ferientage unberücksichtigt. Die zuständige Behörde kann die Fristen bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens vier Wochen verlängern. Soweit nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist, ist die elektronische Form ausgeschlossen. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, zur Glaubhaftmachung von Tatsachen, die den Besuch einer bestimmten Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg oder die Inanspruchnahme außerschulischer Bildungsangebote begründen sollen, Versicherungen an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.