§ 36 HessVwVG - Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche oder elektronische Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern. 2Die öffentliche Versteigerung kann auch durch Versteigerung im Internet erfolgen. 3In diesem Falle kann der Vollziehungsbeamte durch einen anderen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde vertreten werden.
(2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.