§ 140 SchulG - Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, Anerkennung von Zeugnissen
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann zu den Prüfungen an öffentlichen Schulen Personen zulassen, die ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben und nicht Schülerinnen oder Schüler einer Schule mit Vollzeitunterricht sind. Von dem Erfordernis der Wohnung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auch Prüfungen einrichten, mit denen Abschlüsse erworben werden können, die den Abschlüssen an öffentlichen Schulen entsprechen (Externenprüfung). Schülerinnen und Schüler nicht nach § 116 anerkannter Ersatzschulen erwerben ihren Schulabschluss durch erfolgreiche Teilnahme an der Externenprüfung. Zugelassen werden kann nicht, wer den angestrebten Abschluss bereits erworben hat.
(2) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt die Prüfungsordnungen durch Verordnung. Dabei kann ein Mindestalter für die Zulassung vorgeschrieben werden. Bei der Zulassung und Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern sind ihre Lebens- und Berufserfahrungen angemessen zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 126 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(3) Über die Gleichstellung von Schulzeugnissen, die außerhalb des Bundesgebietes erworben wurden, mit Zeugnissen der in diesem Gesetz vorgesehenen Schularten entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium. Es hat bei seiner Entscheidung Vereinbarungen zu beachten, die das Land mit anderen Bundesländern geschlossen hat. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung die Befugnis zur Entscheidung nach Satz 1 für Einzelfälle auf eine andere Behörde des Landes, der Kreise, der Gemeinden oder der Ämter übertragen.