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§ 25 BRRG

Bibliographie

Titel
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Amtliche Abkürzung
BRRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Altersgrenze der Beamten ist durch Gesetz zu bestimmen. Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist gesetzlich zu regeln.