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§ 38 BremLStrG - Namen für Privatwege

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Amtliche Abkürzung
BremLStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2182-a-1

(1) Für Privatwege, an denen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind, gilt § 37 entsprechend, sofern sich im Folgenden nichts anderes ergibt.

(2) Vor Bestimmung des Namens ist der Wegeeigentümer zu hören.

(3) Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Straßennamensschilder sind die Wegeeigentümer verpflichtet.