§ 38 BremLStrG - Namen für Privatwege
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2182-a-1
(1) Für Privatwege, an denen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind, gilt § 37 entsprechend, sofern sich im Folgenden nichts anderes ergibt.
(2) Vor Bestimmung des Namens ist der Wegeeigentümer zu hören.
(3) Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Straßennamensschilder sind die Wegeeigentümer verpflichtet.