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§ 45 LWG - Wahltag und Wahlzeit

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit und beruft den Kreiswahlleiter.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.