§ 254 LAG - Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(1) Ein Aufbaudarlehn kann Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend machen können, gewährt werden, wenn sie ein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den Stand gesetzt werden, an Stelle einer durch die Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage, für die sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen, zu schaffen oder eine bereits wieder geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann ein Aufbaudarlehn auch an Personen gewährt werden, die Anteile an einer in der Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Familiengesellschaft besaßen und deren Lebensgrundlage infolge eines der Gesellschaft entstandenen Kriegssachschadens verloren gegangen oder gefährdet ist; der Begriff der Familiengesellschaft bestimmt sich nach der in § 24 Nr. 2 vorbehaltenen Rechtsverordnung.
(2) Ein Aufbaudarlehn kann Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend machen können, auch dann gewährt werden, wenn sie hierdurch in den Stand gesetzt werden, ihren zerstörten, beschädigten oder verlorenen Grundbesitz wieder aufzubauen; dem Wiederaufbau steht ein Neubau an anderer Stelle dann gleich, wenn der Wiederaufbau unmöglich und der Neubau als angemessener Ersatzbau anzuerkennen ist.
(3) Ein Aufbaudarlehn kann Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten auch für den Bau eines Familienheims oder einer sonstigen Wohnung, insbesondere am Ort eines gesicherten Arbeitsplatzes, gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 298 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen und wenn die Wohnung nach Größe und Ausstattung den Voraussetzungen des sozialen Wohnungsbaus nach dem jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetz entspricht. Handelt es sich um eine Mietwohnung oder Genossenschaftswohnung, ist der Darlehnsnehmer nach 10 Jahren zu Lasten des Gebäudeeigentümers aus der Haftung zu entlassen.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann ein Aufbaudarlehn bereits zum Erwerb des Baugrundstücks für ein Familienheim gewährt werden, wenn gesichert erscheint, dass das Bauvorhaben alsbald durchgeführt wird.
(5) Ein Aufbaudarlehn nach den Absätzen 2 und 3 kann Vertriebenen, insbesondere kinderreichen Familien und Schwerbehinderten, auch für den Kauf eines leer stehenden Familienheims oder einer leer stehenden sonstigen Wohnung gewährt werden sowie für den Kauf eines sonstigen leer stehenden Gebäudes, wenn durch dessen Ausbau im Sinne des § 17 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Wohnraum für den Darlehnsnehmer geschaffen wird.