§ 1 BbgKWahlGGeltungsbereich

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BbgKWahlG,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

Dieses Gesetz gilt für die Wahlen

  1. 1.
    der Gemeindevertretungen in den Gemeinden mit mehr als hundert Einwohnern,
  2. 2.
    der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,
  3. 3.
    der Kreistage in den Landkreisen,
  4. 4.
    der Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
  5. 5.
    der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten.