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§ 27 BestattG - Aufgaben und Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Sie überwachen die Einhaltung dieser Vorschriften sowie die Einhaltung der sich aus §§ 3, 5, 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 4 und § 17 Abs. 1 ergebenden Pflichten Dritter und treffen die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften.

(2) Soweit die Aufgaben nach diesem Gesetz nicht nach Absatz 1 übertragen werden, nehmen die Gemeinden sie als Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Sie treffen die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen.

(3) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden von den Kreisen und Gemeinden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Kommunalabgabengesetz und vom Land als Friedhofsträger nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein erhoben.