§ 41 GO LT - Bildung einer Fraktion
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Fraktionen geben sich eine Satzung. Sie muss zumindest Vorschriften über die Bezeichnung und Vertretung der Fraktion, die Wahl und Größe des Vorstands und die Rechte der Organe enthalten.
(2) Die innere Ordnung der Fraktionen muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
(3) Die Bildung einer Fraktion ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Die Satzung, die Namen der Mitglieder und Gäste sowie die Namen der Organmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.