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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 41 GO LT - Bildung einer Fraktion

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Die Fraktionen geben sich eine Satzung. Sie muss zumindest Vorschriften über die Bezeichnung und Vertretung der Fraktion, die Wahl und Größe des Vorstands und die Rechte der Organe enthalten.

(2) Die innere Ordnung der Fraktionen muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.

(3) Die Bildung einer Fraktion ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Die Satzung, die Namen der Mitglieder und Gäste sowie die Namen der Organmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.