§ 176 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
(1) Das Protokoll muß enthalten:
- 1.Ort und Tag der Verhandlung;
- 2.die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen;
- 3.die Erklärung der Beteiligten.
(2) Wird in der Erklärung auf eine Schrift Bezug genommen und diese dem Protokoll als Anlage beigefügt, so bildet sie einen Teil des Protokolls.
(3) 1Das Protokoll soll eine Angabe darüber enthalten, ob der Richter oder der Notar die Beteiligten kennt oder, sofern dies nicht der Fall ist, in welcher Weise er sich Gewißheit über ihre Persönlichkeit verschafft hat. 2Kann er sich diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Verhandlung verlangt, so sollen der Sachverhalt und dasjenige, was zur Feststellung der Persönlichkeit beigebracht ist, in das Protokoll aufgenommen werden.