§ 125 SächsBG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.
(3) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.