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  • ab 01.11.1988 (außer Kraft)

§ 30 EichO 1988 - Ersteichung (1)

Bibliographie

Titel
Eichordnung
Redaktionelle Abkürzung
EichO 1988
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-6-12

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Allgemein zur Eichung zugelassene Messgeräte können erstgeeicht werden, wenn sie den zum Zeitpunkt der ersten Eichung geltenden Anforderungen entsprechen.

(2) Neue oder erneuerte Messgeräte mit einer Bauartzulassung können erstgeeicht werden, wenn sie den zum Zeitpunkt der Zulassungserteilung geltenden Anforderungen und der Bauartzulassung entsprechen.