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§ 1721 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§§ 1719, 1721 u. 1723: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 11 bis 13 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962

1Hat das Vormundschaftsgericht rechtskräftig festgestellt, daß ein uneheliches Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist, und ist der Mann nicht der Vater des Kindes, so sind die §§ 1593 bis 1599 entsprechend anzuwenden. 2Der Mann kann die Ehelichkeit des Kindes nur anfechten, wenn er erst nach der Eheschließung Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. 3Bei Anwendung des § 1594 Abs. 4 und des § 1595a Abs. 2, 3 ist statt des Zeitpunktes der Geburt des Kindes der Zeitpunkt der Eheschließung der Mutter maßgebend.