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§ 26 LJagdG Bln - Jagd- und Schonzeiten (zu §§ 2 und 22 des Bundesjagdgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Amtliche Abkürzung
LJagdG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
792-2

(1) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus unter Beachtung von naturschutzrechtlichen, nationalen und internationalen Vorschriften und Richtlinien weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(2) Die Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung die nach § 22 Abs. 1 , 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes zulässigen Entscheidungen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde treffen.

(3) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die nach § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zulässigen Entscheidungen treffen.

(4) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall den Abschuss von kümmerndem und von krankem Wild während der Schonzeit und über den Abschussplan hinaus genehmigen. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn im Einzelfall das sofortige Erlegen unerlässlich ist, um vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu verhindern. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss der Jagdbehörde unverzüglich unter Angabe der Art und Erkrankung oder Verletzung mitzuteilen und ihr auf Verlangen das erlegte Wild vorzuzeigen.