§ 50 BestattG - Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128 1
(1) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
- 1.
das Genehmigungsverfahren bei Anlegung oder Erweiterung von Bestattungsplätzen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1),
- 2.
das Genehmigungsverfahren für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 17),
- 3.
die an Bestattungseinrichtungen sowie an ihren Betrieb zu stellenden Anforderungen (§ 19) und die Überwachung,
- 4.
die Durchführung der Leichenschau,
- 5.
Inhalt, Gestaltung und Ausstellung der Todesbescheinigung und des Leichenschauscheins (§ 22 Abs. 2) sowie ihre Weiterleitung an die zuständigen Behörden,
- 6.
den Umgang mit Leichen (§ 25),
- 7.
das Erlaubnisverfahren für Bestattungen (§ 34 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 1),
- 8.
die Feuerbestattung sowie die Aufbewahrung, den Versand und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, soweit dies zur Wahrung der Würde, aus polizeilichen Gründen oder zur Sicherung der Strafrechtspflege geboten ist,
- 9.
den Verbleib der Bestattungsunterlagen (§ 38),
- 10.
das Erlaubnisverfahren bei Ausgrabung von Leichen (§ 41),
- 11.
das Verfahren bei Ausstellung des Leichenpasses (§ 44 Abs. 4 und 45 Abs. 1),
- 12.
die Beförderung von Leichen (§ 43), insbesondere
- a)
die Einsargung von Leichen,
- b)
die Beschaffenheit der Särge,
- c)
besondere Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr,
- d)
die an Leichenwagen zu steilenden Anforderungen und
- e)
die Begleitpersonen und ihre Pflichten.
(2) Das Sozialministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes.