§ 32 KWG - Nachwahl
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
(1) Eine Nachwahl findet statt,
- 1.wenn die Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte,
- 2.wenn eine Gemeindevertretung oder ein Kreistag durch die Aufsichtsbehörde vorzeitig aufgelöst wird,
- 3.wenn aus Anlass der Änderung von Gemeinde- und Kreisgrenzen eine Wahl erforderlich wird.
(2) Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 1 sind binnen drei Monaten nach Wegfall der Hinderungsgründe, Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 2 binnen drei Monaten nach rechtswirksamer Auflösung der Vertretungskörperschaft und Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 3 binnen sechs Monaten nach rechtswirksamer Grenzänderung abzuhalten. Wäre eine Nachwahl nach Abs. 1 Nr. 3 innerhalb eines Jahres vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit vorzunehmen, so kann davon abgesehen werden.
(3) Ist die Wahl in einem Wahlkreis nicht durchgeführt worden, weil keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht worden sind, so kann die Aufsichtsbehörde zu einem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit anordnen und erforderlichenfalls einen besonderen Wahlleiter bestellen.
(4) Auf Nachwahlen finden die Vorschriften über Wiederholungswahlen (§ 30) sinngemäß Anwendung.