§ 2 SOG LSA - Aufgaben der Polizei
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).
(2) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des Absatzes 1 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht rechtzeitig möglich erscheint.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52).