§ 13 SächsKAG - Abschreibungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Den Abschreibungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) können die Wiederbeschaffungszeitwerte oder die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zu Grunde gelegt werden. Die Anlagewerte sind um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter zu kürzen, soweit die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter nicht zur Bildung von Eigenkapital gewährt worden sind (Kapitalzuschüsse).
(2) Beiträge nach §§ 17 bis 25 sind Kapitalzuschüsse.
(3) An Stelle der Kürzung der Anlagewerte nach Absatz 1 Satz 2 können die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, soweit sie nicht als Kapitalzuschüsse gewährt worden sind, als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz ertragswirksam aufgelöst werden. Soweit den Abschreibungen das Anlagevermögen zu Wiederbeschaffungszeitwerten zu Grunde gelegt wird, sind bei der Ermittlung der Auflösungsraten aus den passivierten Ertragszuschüssen jeweils Werte zu Grunde zu legen, die um einen Zuschlag erhöht sind, der sich aus einem amtlichem einschlägigen oder vergleichbaren Baukostenindex ergibt.
(4) Werden den Abschreibungen Wiederbeschaffungszeitwerte zu Grunde gelegt (Absatz 1), so sind die sich daraus gegenüber einer Kalkulation mit Anschaffungs- und Herstellungskosten ergebenden Mehreinnahmen einer Rücklage für Investitionen der Einrichtung zuzuführen und bei ihrer Verwendung wie ein Ertragszuschuss zu behandeln.