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  • ab 06.06.1992 (aktuelle Fassung)

Art. 45 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Sachsen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Landtages. Er entscheidet auch, ob ein Mitglied sein Mandat verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.

(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.