§ 18 1. DV-BEG - Erlöschen der Rente

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
1. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-1

Die Rente erlischt

  1. 1.

    für jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,

  2. 2.

    für jeden Hinterbliebenen mit Ausnahme der Kinder, der Verwandten der aufsteigenden Linie und der Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, in dem er heiratet oder wiederheiratet,

  3. 3.

    für Kinder und elternlose Enkel auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 vorliegen,

  4. 4.

    für Pflegekinder auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt und ihre Erziehung von anderer Seite laufend

    ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Juli 1967ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1971ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Februar 1977ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1978ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1979ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1981ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1987ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1990ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 2002ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich und
    ab 1. Januar 2008ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich

    gezahlt wird,

  5. 5.

    für Verwandte der aufsteigenden Linie und für Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, in dem die Bedürftigkeit weggefallen ist.