§ 102 SächsHSG - An-Institute
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Eine Hochschule kann eine rechtlich selbständige Einrichtung als An-Institut anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben nach § 5 wahrnimmt, die die Hochschule oder ein Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllen kann.
(2) Die Hochschule befristet die Anerkennung. Sie kann sie verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin bestehen.
(3) Die Hochschule zeigt dem Staatsministerium eine nicht nur kurzfristige Zusammenarbeit mit An-Instituten an.