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  • ab 01.04.1976 (aktuelle Fassung)

§ 82 FlurbG

Bibliographie

Titel
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Amtliche Abkürzung
FlurbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7815-1

Solange die Flurbereinigungsbehörde die Berichtigung des Grundbuches noch nicht veranlasst hat, kann ein Teilnehmer, dessen Rechte durch Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan voraussichtlich nicht berührt werden, beantragen, dass die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt sogleich ersucht, das Grundbuch durch Eintragung seiner neuen Grundstücke zu berichtigen. Dem Ersuchen sind außer der Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes nur die Nachweise über die alten und neuen Grundstücke des Antragstellers beizufügen.