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§ 9 LArchivG M-V - Nutzung des Archivgutes

Bibliographie

Titel
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Amtliche Abkürzung
LArchivG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
224-5

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zu nutzen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, publizistischen, unterrichtlichen oder Bildungszwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange beantragt wird.

(2) Die Nutzung nach Absatz 1 ist einzuschränken oder zu versagen, soweit

  1. 1.
    Grund zu der Annahme besteht, dass dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen,
  2. 2.
    die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften verletzt würden,
  3. 3.
    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter erheblich beeinträchtigt werden und das Interesse an der Nutzung nicht im Einzelfall überwiegt,
  4. 4.
    der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
  5. 5.
    durch die Nutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde,
  6. 6.
    Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.