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§ 4 GerOrgG - Oberlandesgerichte

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG -)
Amtliche Abkürzung
GerOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
300-1

(1) Die Oberlandesgerichte haben ihren Sitz in Koblenz und Zweibrücken.

(2) Es umfassen:

  1. 1.

    der Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz

    die Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier,

  2. 2.

    der Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

    die Landgerichtsbezirke Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken.

(3) Für Entscheidungen

  1. 1.

    über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach § 57a des Strafgesetzbuches ist das Oberlandesgericht Koblenz auch für den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zuständig;

  2. 2.

    über das Rechtsmittel

    1. a)

      der Beschwerde in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gerichtsverfassungsgesetzes und

    2. b)

    ist das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig.