§ 4 GerOrgG - Oberlandesgerichte
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz - GerOrgG -)
- Amtliche Abkürzung
- GerOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 300-1
(1) Die Oberlandesgerichte haben ihren Sitz in Koblenz und Zweibrücken.
(2) Es umfassen:
- 1.
der Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz
die Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier,
- 2.
der Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
die Landgerichtsbezirke Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken.
(3) Für Entscheidungen
- 1.
über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach § 57a des Strafgesetzbuches ist das Oberlandesgericht Koblenz auch für den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zuständig;
- 2.
über das Rechtsmittel
- a)
der Beschwerde in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gerichtsverfassungsgesetzes und
- b)
der Beschwerde nach § 81 Abs. 3 Satz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art, der Beschwerde nach § 129 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes sowie der weiteren Beschwerde nach § 81 Abs. 4 Satz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes
ist das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig.