§ 610 ZPO - Verbindung von Verfahren; Widerklage

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhebung können miteinander verbunden werden.

(2) 1Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erwähnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft. 2§ 623 bleibt unberührt.