§ 37 JAPG - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Davon entfallen 21 Monate auf Pflichtstationen und drei Monate auf eine Wahlstation.
(2) Der Leiter der Ausbildung kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen, jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen, die Ausbildung um bis zu sechs Monate verlängern. Er kann dabei die Reihenfolge der Stationen ändern, Stationen verlängern und anordnen, dass eine oder mehrere Stationen ganz oder teilweise zu wiederholen sind.
(3) Der Leiter der Ausbildung kann auf Antrag des Referendars die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsstellen ändern, wenn das im Interesse der Ausbildung geboten ist.