§ 38 GO LT - Petitionsrecht
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Das Petitionsrecht gemäß Art. 16 der Verfassung des Landes Hessen und Art. 17 des Grundgesetzes dient dem Landtag neben der Unterstützung der Petentinnen und Petenten auch der Kontrolle der Landesregierung im Einzelfall.
(2) Der Landtag kann Auskunft über alle der Verwaltung bekannten Umstände verlangen, die für eine Petitionsentscheidung von Bedeutung sein können.