§ 74 LBG - Pflegezeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung bis zu zwei Wochen unter Wegfall der Dienst- oder Anwärterbezüge dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Das Fernbleiben vom Dienst und dessen voraussichtliche Dauer sind unverzüglich anzuzeigen. Die Voraussetzungen für das Fernbleiben sind auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Beamtinnen und Beamten, die pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, ist auf Verlangen Urlaub ohne Dienst- oder Anwärterbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten zu bewilligen (Pflegezeit), soweit nicht Teilzeitbeschäftigung nach Satz 2 ausgeübt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung unterbricht eine Beurlaubung nach § 72 oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 69.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen entsprechend.
(4) Die Landesregierung regelt im Übrigen durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Pflegezeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von heilfürsorgegleichen Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.