§ 33 SächsKAG - Ersatz des Aufwands für Haus- und Grundstücksanschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Die Gemeinden können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen an Stelle über Gebühren (§§ 9 bis 16) oder Beiträge (§§ 17 bis 25) gesondert zu ersetzen ist, soweit die Maßnahmen vom Anschlussnehmer zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. Die Regelung kann auf Mehrfachanschlüsse beschränkt werden. Der Aufwand kann in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden; § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß. Den Einheitssätzen ist der üblicherweise erwachsende Aufwand zu Grunde zu legen. Die Satzung (§ 2) kann bestimmen, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
(2) Der Ersatzanspruch entsteht unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nach In-Kraft-Treten der Satzung abgeschlossen worden sind, mit der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß. Durch Satzung kann die Durchführung der Maßnahme von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden; § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß.