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§ 4 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§ 4: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 1 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958

(1) Die Volljährigkeitserklärung ist nur zulässig, wenn der Minderjährige einwilligt.

(2) 1Steht der Minderjährige unter elterlicher Gewalt, so ist auch die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn ihm weder die Sorge für die Person noch die Sorge für das Vermögen des Kindes zusteht. 3Eine minderjährige Tochter, die verheiratet ist oder verheiratet war, kann ohne Einwilligung der Eltern für volljährig erklärt werden.