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§ 82 SchulG M-V - Schülerrat, Schülersprecher und Schülervollversammlung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Die Klassen- oder Jahrgangsstufensprecher bilden den Schülerrat der Schule.

(2) Der Schülerrat wählt zu Beginn seiner Amtsperiode für die Dauer von zwei Schuljahren den Schülersprecher und mehrere Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Schülervertreter in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen. Die Gewählten bleiben grundsätzlich bis zur folgenden Neuwahl im Amt. Wenn im zweiten Schuljahr der Amtsperiode mehr als ein Drittel der bisherigen Mitglieder des Schülerrates aus dem Amt ausscheiden, werden unverzüglich Neuwahlen angesetzt.

(3) Der Schülerrat vertritt die schulischen Interessen aller Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schüler. Der Schülerrat kann im Rahmen seiner Aufgaben Arbeitskreise einrichten oder andere Veranstaltungen durchführen. Der Schülerrat regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung. § 75 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Der Schülerrat kann sich unter den Lehrern der Schule Berater wählen. Der Schülerrat kann beschließen, dass stattdessen diese Wahl von den Schülern der Schule unmittelbar durchgeführt wird.

(5) Der Schulleiter informiert den Schülerrat regelmäßig über Angelegenheiten, die für die Schüler von allgemeiner Bedeutung sind, sowie über Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie Schülerangelegenheiten betreffen. Er erteilt die für die Arbeit des Schülerrates notwendigen Auskünfte.

(6) Der Schülerrat beruft mindestens einmal im Schuljahr eine Schülervollversammlung ein. Sie kann auch als Teilversammlung einberufen werden. Sie wird vom Schülersprecher geleitet und findet während der Unterrichtszeit statt.

(7) An beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht wählen die Schüler der Klassen, die jeweils am gleichen Wochentag Unterricht haben, einen Tagesschülersprecher, der die Interessen dieser Schüler vertritt, sofern nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit für alle Schüler der Schule der Schülerrat zuständig ist.