§ 130 SchulG - Schulamt
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Das Schulamt ist eine untere Landesbehörde.
(2) Das Schulamt besteht in den Kreisen aus der Landrätin oder dem Landrat und einer Schulrätin oder einem Schulrat oder mehreren Schulrätinnen und Schulräten. Bei der Erfüllung der Aufgaben des Schulamtes wirken die Landrätin oder der Landrat und die Schulrätinnen und Schulräte zusammen, jedoch sind die Schulrätinnen und Schulräte für die Beratung der Lehrkräfte und die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 und 3, die Landrätin oder der Landrat für die Aufgabe nach § 125 Abs. 3 Nr. 4 jeweils allein zuständig.
(3) Das Schulamt in den kreisfreien Städten besteht aus einer Schulrätin oder einem Schulrat oder mehreren Schulrätinnen und Schulräten, die die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 wahrnehmen.