§ 28 SächsDO - Form der Disziplinarverfügung (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftliche, mit Gründen versehene und vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen Vertreter unterzeichnete Disziplinarverfügung verhängt, die dem Beamten oder, wenn er einen Vertreter hat, diesem unter Ausschluss des Dienstwegs zuzustellen ist. Die Disziplinarverfügung ist dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).