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  • 29.07.2000 - 12.07.2006 (alte Fassung)

§ 55 LaufbLVO M-V - Erleichterter Aufstieg

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Amtliche Abkürzung
LaufbLVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-4-38

Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Landesbeamtenausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde bei Beamten, die die Laufbahnbefähigung nach § 122 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes besitzen, zum Zwecke des Laufbahnwechsels die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung feststellen, wenn sie

  1. 1.
    die Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 22 des Landesbeamtengesetzes für die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Laufbahn, deren Gleichwertigkeit sich aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10./11. Oktober 1991, zuletzt geändert am 18. September 1998, bezüglich der Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages ergibt, besitzen,
  2. 2.
    nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
  3. 3.
    über entsprechende berufspraktische Erfahrungen verfügen,
  4. 4.
    mindestens seit einem Jahr Aufgaben der nächsthöheren Laufbahngruppe wahrnehmen und
  5. 5.
    die in dieser Funktion erbrachten Leistungen mit der Note "sehr gut" beurteilt worden sind.