§ 55 LaufbLVO M-V - Erleichterter Aufstieg
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LaufbLVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4-38
Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Landesbeamtenausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde bei Beamten, die die Laufbahnbefähigung nach § 122 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes besitzen, zum Zwecke des Laufbahnwechsels die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung feststellen, wenn sie
- 1.die Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 22 des Landesbeamtengesetzes für die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Laufbahn, deren Gleichwertigkeit sich aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10./11. Oktober 1991, zuletzt geändert am 18. September 1998, bezüglich der Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages ergibt, besitzen,
- 2.nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
- 3.über entsprechende berufspraktische Erfahrungen verfügen,
- 4.mindestens seit einem Jahr Aufgaben der nächsthöheren Laufbahngruppe wahrnehmen und
- 5.die in dieser Funktion erbrachten Leistungen mit der Note "sehr gut" beurteilt worden sind.