§ 15 KrO - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Gebietsänderungen können nach Anhörung der betroffenen Kreise durch Gesetz oder Entscheidung des Innenministeriums ausgesprochen werden. Gebietsänderungen durch Entscheidung des Innenministeriums sind nur zulässig, wenn die betroffenen Kreise einverstanden sind.
(2) Will ein Kreis Verhandlungen über eine Änderung von Kreisgrenzen aufnehmen, so hat er das Innenministerium unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Innenministerium gibt die Änderung von Kreisgrenzen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein öffentlich bekannt.