§ 3 RiG - Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Richtergesetz Gesetz Nr. 858
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt am Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Der Richter auf Lebenszeit ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
- 1.das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
- 2.als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittliche im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.