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§ 5 VermKatG NRW - Nutzung der Geobasisdaten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
Amtliche Abkürzung
VermKatG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7134

(1) Die Geobasisdaten werden mit Ausnahme der Eigentümerangaben (§ 11 Abs. 5) des Liegenschaftskatasters jedem zur Nutzung für eigene Zwecke zugänglich gemacht. Das Innenministerium kann die Befugnis zur Nutzung einschränken, soweit öffentliche Belange der Nutzung entgegenstehen oder die Gewähr für eine sachgerechte Verwendung nicht gegeben ist.

(2) Die Geobasisdaten und hieraus abgeleitete Produkte dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde vervielfältigt, umgearbeitet, ergänzt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Vervielfältigungen oder Umarbeitungen zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch im Rahmen des Betriebszweckes sind zulässig.