§ 18 TierSchG

Bibliographie

Titel
Tierschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7833-3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    einer

    1. a)

      nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder

    2. b)

    erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  4. 4.

    einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,

  6. 5a.

    entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,

  7. 6.

    entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,

  8. 7.

    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,

  9. 8.

    einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,

  10. 9.

    entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,

  11. 9a.

    entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  12. 10.

    entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,

  13. 11.

    entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,

  14. 12.

    Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,

  15. 13.

    (weggefallen)

  16. 14.

    (weggefallen)

  17. 15.

    (weggefallen)

  18. 16.

    (weggefallen)

  19. 17.

    entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 3 eingehalten wird,

  20. 18.

    (weggefallen)

  21. 19.

    (weggefallen)

  22. 20.

    eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  23. 20a.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,

  24. 20b.

    entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  25. 21.

    (weggefallen)

  26. 21a.

    entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,

  27. 22.

    Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert,

  28. 23.

    entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,

  29. 24.

    (weggefallen),

  30. 25.

    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,

  31. 25a.

    entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  32. 26.

    entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder

  33. 27.

    (weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,

    2. b)

      Absatz 1 Nr. 9a, 10 , 20a, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

  2. 2.

    einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1

    1. a)

      Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    2. b)

      Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.