§ 21 LBO - Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.