§ 41 LRiG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Wählbar zum Richterrat sind alle Wahlberechtigten (§ 27), soweit sie am Wahltag bei dem Gericht, für das der Richterrat gewählt wird, tätig sind. Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte, ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sowie Dienstaufsicht führende Richterinnen und Richter sind zum Richterrat nicht wählbar.
(2) Wählbar zum Hauptrichterrat sind alle Wahlberechtigten (§ 27), soweit sie am Wahltag in dem Gerichtszweig, für den der Hauptrichterrat gewählt wird, tätig sind. Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sind nicht wählbar.