§ 30 SPolG - Informationsspeicherung, -veränderung und -nutzung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Polizei kann personenbezogene Informationen in Akten oder Dateien speichern, verändern sowie nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Speicherung, Veränderung oder sonstige Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Informationen erlangt worden sind. Die Nutzung einschließlich ihrer erneuten Speicherung und einer Veränderung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist jedoch zulässig, soweit die Polizei die Informationen zu diesem Zweck erheben dürfte.

(2) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Informationen, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, in Dateien speichern, verändern sowie nutzen, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat oder der Persönlichkeit der oder des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht.

(3) Die Vollzugspolizei kann im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten Informationen über die in § 26 Abs. 2 genannten Personen nur speichern, verändern oder sonst nutzen, soweit das erfahrungsgemäß zur vorbeugenden Bekämpfung

  1. 1.
    von Verbrechen, wenn auf Grund von Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll,
  2. 2.
    anderer Straftaten, wenn auf Grund von Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass die Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden soll,

erforderlich ist.

Die Speicherungsdauer darf bei den in § 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Personen drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen; die Entscheidung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder ein von ihr beauftragter Beamter oder eine von ihm beauftragte Beamtin oder ein von ihm beauftragter Beamter.

(4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zu Grunde liegen.

(5) Werden personenbezogene Informationen von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(6) Die Vollzugspolizei kann gespeicherte personenbezogene Informationen zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung oder zu statistischen Zwecken nur in anonymisierter Form nutzen.