§ 16 RiGBildung der Richterräte

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
RiG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Richterräte werden gebildet:

  1. 1.

    in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Oberlandesgericht

    2. b)

      bei den Landgerichten

    3. c)

      bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind;

  2. 2.

    in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Oberverwaltungsgericht

    2. b)

      bei den Verwaltungsgerichten;

  3. 3.

    in der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht;

  4. 4.

    in der Arbeitsgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Landesarbeitsgericht

    2. b)

      bei den Arbeitsgerichten an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind;

  5. 5.

    in der Sozialgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Landessozialgericht

    2. b)

      bei den Sozialgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind.

(2) Gerichte, bei denen ein Richterrat nach Absatz 1 nicht zu bilden ist, werden durch Beschluss des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefasst, sodass die Zahl der Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet ist.

(3) Bezirksrichterräte werden gebildet:

  1. 1.
    in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Oberlandesgericht;
  2. 2.
    in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht;
  3. 3.
    in der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht;
  4. 4.
    in der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht.

(4) Der Hauptrichterrat wird bei dem Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten für alle ihm nachgeordneten Gerichtszweige gebildet.