§ 5 APO-GOSt - Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen; Zeugnisse (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die wesentlichen Regelungen für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegungsbedingungen erfüllt sind. Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die für die Oberstufenkoordination und die für die Jahrgangsstufe zuständige Lehrkraft (Beratungslehrerin oder Beratungslehrer) nehmen die Informations- , Beratungs-, Prüfungs- und Dokumentationsaufgaben gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der Schule wahr.
(3) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife (§ 39 Abs. 4) und Abgangszeugnisse tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses oder seiner Zustellung endet das Schulverhältnis.
(4) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbstständigkeit sowie Noten für das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit. Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).
(5) Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten werden von einer von der Schule zu bestimmenden Lehrkraft vorgeschlagen, die die Schülerin oder den Schüler in mindestens einem Kurs unterrichtet; in der Qualifikationsphase ist dies in der Regel die Lehrkraft, die eines der Leistungskursfächer unterrichtet. Die Versetzungskonferenz entscheidet über die abschließende Note. Die Note bezieht sich bei allen Zeugnissen der Jahrgangsstufe 11 sowie bei Bescheinigungen über die Schullaufbahn in den Jahrgangsstufen 12 und 13 auf das zurückliegende Schulhalbjahr, bei Abschluss- und Abgangszeugnissen aus den Jahrgangsstufen 12 und 13 auf das letzte Schuljahr.
(6) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Die Anzahl der unentschuldigten Fehlstunden wird bei allen Zeugnissen der Jahrgangsstufe 11 sowie bei Bescheinigungen über die Schullaufbahn in den Jahrgangsstufen 12 und 13 bezogen auf das zurückliegende Schulhalbjahr angegeben. Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen aus den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgen diese Angaben bezogen auf das letzte Schuljahr.