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§ 2 NRettDG - Aufgabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Rettungsdienst ist die dauerhafte Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach Absatz 2 als medizinische, funktionale und wirtschaftliche Einheit. Die Sicherstellung erfolgt durch den bodengebundenen Rettungsdienst, ergänzt durch Wasser- oder Bergrettung. Die Luftrettung dient jeweils zur Unterstützung.

(2) Der Rettungsdienst hat

  1. 1.
    bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten lebensrettende Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung mit dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung); dies gilt auch für Personen, bei denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung zu erwarten ist,
  2. 2.
    sonstige Kranke, Verletzte oder Hilfsbedürftige zu befördern, die nach ärztlicher Verordnung während der Beförderung einer fachgerechten Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (qualifizierter Krankentransport).

Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen.