§ 58 StrWG-MV - Verwaltung der Kreisstraßen
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Das Land kann die Aufgaben des Baues, der Unterhaltung und der Verwaltung der Kreisstraßen von den Trägern der Straßenbaulast übernehmen. Die Übernahme ist spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres zum Beginn des übernächsten Rechnungsjahres zu beantragen. Über die Anträge entscheidet der Wirtschaftsminister.
(2) Anträge nach Absatz 1 binden die Träger der Straßenbaulast fünf Jahre vom Tage des Übergangs der Aufgaben auf das Land. Wird nicht spätestens bis zum 1. Dezember des vierten Jahres die Rückübertragung der Aufgaben beantragt, verlängert sich die Bindung um weitere fünf Jahre. Das gilt für die folgende Zeit entsprechend.
(3) Die Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 umfasst nicht die Aufgaben der Träger der Straßenbaulast bei Veränderungen des Straßenbestandes, insbesondere beim Grunderwerb, bei der Widmung, Umstufung und Einziehung, ferner nicht die Rechte und Pflichten, die von den Trägern der Straßenbaulast als Grundstückseigentümer wahrzunehmen sind. Die Träger der Straßenbaulast haben das Bestimmungsrecht über die bereitzustellenden Mittel und über die Bauprogramme. Sie tragen die Kosten des Baus, der Unterhaltung, für das Unterhaltungspersonal und die Verwaltungskosten. Sie leisten einen nach Durchschnittssätzen angemessenen Beitrag zu den Entwurfs- und Bauleitungskosten.
(4) Soweit das Land die in Absatz 1 genannten Aufgaben bereits wahrnimmt, können die Kreise bis zum 31. Oktober 1994 erklären, dass sie die Aufgaben ab 1. Januar 1996 selbst übernehmen. In diesem Fall muss jedoch eine Neueinstufung des Straßennetzes nach § 58 im Kreisgebiet erfolgt sein. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, nimmt das Land die Aufgaben weiter wahr.